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 Erforderliche Genehmigungen zum Abbrennen eines Feuerwerkes

Klasse F1: Feuerwerkscherzartikel & Feuerwerkspielwaren

Für Feuerwerksartikel der Klasse I ist im Allgemeinen keine Genehmigung zum Abbrand erforderlich. Eine Verwendung in Räumen ist erlaubt. Es gelten lediglich die allgemeinen Verbote. Das Mindestalter für Besitz und Verwendung beträgt bei der Kategorie F1 12 Jahre, bei der Kategorie S1 16 Jahre.

§ nötig:

-

   
Klasse F2: Kleinfeuerwerk

Neben der Einhaltung zur Überlassung Besitz und Verwendung von Klasse F2 Artikeln ist lediglich eine Einverständniserklärung der jeweiligen Grundstückseigentümers notwendig. Sollen Klasse F2 Artikel innerhalb des Ortsgebiets (leicht an den Ortstafeln zu erkennen) abgebrannt werden, so ist dies prinzipiell verboten, außer der Bürgermeister des Ortes erlässt eine Ausnahmegenehmigung.
Eine gemeinsame Zündung (das Verleiten) von Artikeln der Klasse F2 ist nicht erlaubt. (Ausnahme Batterien sowie Inhaber eines Pyrotechnikausweises). Batterien dürfen nicht mehr als 500g NEM, beim Einsatz von Fontänen nicht mehr als 600g NEM besitzen. Die Verwendung in Menschenmengen (auch bei Sportveranstaltungen) ist untersagt. Ebenso in der Nähe von Stätten mit leicht entzündlichen Stoffen und Gegenständen.

§ nötig:

  • Einverständnis Grundstückseigentümer

  • im Ortsgebiet: Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters

  • empfohlen: Versicherung

 
Klasse F3: Mittelfeuerwerk

Für Feuerwerke der Klasse F3 & F4 sind die Bedingungen wesentlich komplizierter. Neben der Genehmigung des Grundstückseigentümers ist zunächst eine Kommissionierung des Abbrandplatzes durchzuführen bei der wird unter Beisein von Vertretern der Gemeinde, der Feuerwehr, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Grundstückseigentümer, Vertreter der Exekutive u.a. durchgeführt. Diese Kommissionierung ist in der Regel einige Jahre gültig.  Damit muss um die Genehmigung des Feuerwerkes bei der Bezirksverwaltungsbehörde angesucht werden. Voraussetzung für einen positiven Bescheid sind unter anderem Nachweis einer Versicherung, Nachweis dass pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich verwendet werden.

§ nötig:

  • Einverständnis Grundstückseigentümer

  • Kommissionierung des Abbrandplatzes

  • gültiger Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

  • Versicherung

  • Nachweis dass pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich verwendet werden

 
   
Klasse F4: Großfeuerwerk

Die Voraussetzungen für die eine Durchführung eine Großfeuerwerkes sind prinzipiell analog der eines Mittelfeuerwerkes. Hierfür muss der Pyrotechniker allerdings zusätzlich behördlich geprüft sein und den Nachweis über ausreichende Kenntnisse erbringen indem er eine anerkannte Lehrgangsstätte besucht und die entsprechenden Prüfungen abgelegt hat.

§ nötig:

  • Einverständnis Grundstückseigentümer

  • Kommissionierung des Abbrandplatzes

  • gültiger Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

  • Versicherung

  • Kenntnisse zum Abbrand von Feuerwerken der Klasse F4

 

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