Klasse F1: Feuerwerkscherzartikel &
Feuerwerkspielwaren |
Für
Feuerwerksartikel der Klasse I ist im Allgemeinen keine Genehmigung zum
Abbrand erforderlich. Eine Verwendung in Räumen ist erlaubt. Es gelten
lediglich die allgemeinen Verbote. Das Mindestalter für Besitz und
Verwendung beträgt bei der Kategorie F1 12 Jahre, bei der Kategorie S1
16 Jahre. |
§
nötig:
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Klasse F2: Kleinfeuerwerk |
Neben der
Einhaltung zur Überlassung Besitz und Verwendung von Klasse F2 Artikeln
ist lediglich eine Einverständniserklärung der jeweiligen
Grundstückseigentümers notwendig. Sollen Klasse F2 Artikel innerhalb des
Ortsgebiets (leicht an den Ortstafeln zu erkennen) abgebrannt werden, so
ist dies prinzipiell verboten, außer der Bürgermeister des Ortes erlässt
eine Ausnahmegenehmigung.
Eine gemeinsame Zündung (das Verleiten) von Artikeln der Klasse F2
ist nicht erlaubt. (Ausnahme Batterien sowie Inhaber eines
Pyrotechnikausweises). Batterien dürfen nicht mehr als 500g NEM, beim
Einsatz von Fontänen nicht mehr als 600g NEM besitzen. Die Verwendung in
Menschenmengen (auch bei Sportveranstaltungen) ist untersagt. Ebenso in
der Nähe von Stätten mit leicht entzündlichen Stoffen und Gegenständen. |
§
nötig:
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Klasse F3:
Mittelfeuerwerk |
Für
Feuerwerke der Klasse F3 & F4 sind die Bedingungen wesentlich
komplizierter. Neben der Genehmigung des Grundstückseigentümers ist
zunächst eine Kommissionierung des Abbrandplatzes durchzuführen bei der
wird unter Beisein von Vertretern der Gemeinde, der Feuerwehr, der
Bezirksverwaltungsbehörde, der Grundstückseigentümer, Vertreter der
Exekutive u.a. durchgeführt. Diese Kommissionierung ist in der Regel
einige Jahre gültig. Damit muss um die Genehmigung des Feuerwerkes
bei der Bezirksverwaltungsbehörde angesucht werden. Voraussetzung für
einen positiven Bescheid sind unter anderem Nachweis einer Versicherung,
Nachweis dass pyrotechnische Gegenstände nicht missbräuchlich verwendet
werden. |
§
nötig:
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Einverständnis Grundstückseigentümer
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Kommissionierung des Abbrandplatzes
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gültiger Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde
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Versicherung
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Nachweis dass pyrotechnische
Gegenstände nicht missbräuchlich verwendet werden
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